Abgabenordnung
Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
Erster Abschnitt - Strafvorschriften (§§ 369 - 376) |
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2016 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung | 22.12.2014 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG | 21.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 374 AO
253 Entscheidungen zu § 374 AO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.09.2022 - 1 StR 233/22
Steuerhehlerei (Begriff des Sichverschaffens: Versuchsbeginn; Verhältnis von ...
- BGH, 21.09.2022 - 1 StR 479/21
Steuerhinterziehung durch Nichtverwenden von Steuerzeichen; Steuerhehlerei
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.11.2023 - 1 StR 142/23
Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; Zigaretten ohne Steuerzeichen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.10.2020 - IX ZR 199/19
Teilnahme der Säumniszuschläge und Zinsforderungen als steuerliche ...
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 634/18
Steuerhehlerei (Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat einer ...
- BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18
Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von ...
- BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16
Steuerhehlerei (Begriff des Absetzens und der Absatzhilfe: Erforderlichkeit eines ...
- BFH, 28.06.2022 - VII R 23/21
Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten
Querverweise
Auf § 374 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Zahlungsverjährung
- § 228 (Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Ermittlungsverfahren
- I. Allgemeines
- § 398 (Einstellung wegen Geringfügigkeit)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Restschuldbefreiung
- § 302 (Ausgenommene Forderungen)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76a (Selbständige Einziehung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)