Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Erster Abschnitt - Strafvorschriften (§§ 369 - 376) |
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
(2) Der Täter wird nach § 370 Abs. 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
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Rechtsprechung zu § 372 AO
45 Entscheidungen zu § 372 AO in unserer Datenbank:
- LG Hof, 12.10.2017 - 4 Qs 123/17
Kein Entfallen der Sonderzuständigkeit des Wirtschaftstrafrichters für Bannbruch ...
- BGH, 27.04.2016 - 1 StR 281/15
Notwendigkeit einer unter Verstoß gegen Monopolvorschriften begangenen Beihilfe ...
- BGH, 27.04.2016 - 1 StR 448/15
Notwendigkeit einer unter Verstoß gegen Monopolvorschriften begangenen Beihilfe ...
- BGH, 19.07.2018 - 4 StR 186/18
Recht auf den gesetzlichen Richter (Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des ...
- BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene ...
- LG Freiburg, 26.08.1997 - III Qs 61/97
Einfuhr pornographischer Schriften durch Privatabnehmer
- OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16
Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Verhältnismäßigkeit der Fortdauer des ...
- BGH, 29.11.1977 - 5 StR 700/77
Einfuhr von Betäubungsmitteln als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens mit ...
- BGH, 15.02.2011 - 1 StR 676/10
Vollendung bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln auf dem Postweg (objektive ...
- OLG Brandenburg, 24.02.2010 - 53 Ss 9/10
Steuerhehlerei: Handel mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten
Querverweise
Auf § 372 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)