Bundesrechtsanwaltsordnung
| Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
| Zweiter Abschnitt - Der Anwaltsgerichtshof (§§ 100 - 105) |
(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.
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Rechtsprechung zu § 105 BRAO
7 Entscheidungen zu § 105 BRAO in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 24.01.2017 - 7 E 100/17
Verweisung eines anwaltlichen Verwaltungsstreitverfahrens an den ...
- VGH Hessen, 31.08.2016 - 7 E 462/16
Verweisung eines anwaltlichen Verwaltungsstreitverfahrens an den ...
- BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
Standeswidrige Werbung
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 9 S 203/14
Zulassung zum Rechtsanwalt beim BGH; Nichtbenennung durch Wahlausschuss; ...
- BGH, 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65
Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung des Ehrengerichtshofes - ...
- BGH, 11.11.1963 - AnwSt (R) 5/63
Zustimmung zum Geschäftsverteilungsplan in einem gesonderten Schreiben - ...
- BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
Ehrengerichte