Bundesrechtsanwaltsordnung
Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht (§§ 92 - 99) |
(1) 1Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. 2Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.
(2) 1Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. 2Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. 3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
(3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.
Rechtsprechung zu § 92 BRAO
16 Entscheidungen zu § 92 BRAO in unserer Datenbank:
- VerfGH Saarland, 28.03.2017 - Lv 8/16
- VGH Hessen, 24.01.2017 - 7 E 100/17
Verweisung eines anwaltlichen Verwaltungsstreitverfahrens an den ...
- VGH Hessen, 31.08.2016 - 7 E 462/16
Verweisung eines anwaltlichen Verwaltungsstreitverfahrens an den ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 B 12.20
Zum Vorschlagsrecht der Rechtsanwaltskammer bei der Berufung von Rechtsanwälten ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 9 S 203/14
Zulassung zum Rechtsanwalt beim BGH; Nichtbenennung durch Wahlausschuss; ...
- BGH, 06.11.2006 - AnwZ (B) 87/05
Wiederaufnahme eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der ...
- BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06
Zuständigkeit berufsständischer Gerichte ist mit Art 81, Art 10 EG vereinbar, ...
- BGH, 06.12.2004 - AnwZ (B) 54/03
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2006 - 1 O 156/06
Rechtsweg für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung zur ...
- BGH, 16.12.1991 - StbSt (R) 2/91
Besetzung des BGH-Steuerberatersenats bei Entscheidung außerhalb der ...