Bundesrechtsanwaltsordnung
| Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
| Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht (§§ 92 - 99) |
(1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.
(3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Anwaltsgerichts; im Fall des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden Vorsitzenden.
(4) 1Der Geschäftsgang bei dem Anwaltsgericht wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichts beschlossen wird. 2Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.
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Rechtsprechung zu § 98 BRAO
2 Entscheidungen zu § 98 BRAO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte
- OLG Hamm, 11.04.2000 - 4 Ws 84/00
Nebenklage, Nebenkläger, notwendige Auslagen, Kostenfestsetzung, ...