Bundesrechtsanwaltsordnung
Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht (§§ 92 - 99) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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(1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.
(3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Anwaltsgerichts; im Fall des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden Vorsitzenden.
(4) 1Der Geschäftsgang bei dem Anwaltsgericht wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichts beschlossen wird. 2Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.
§ 92Bildung des Anwaltsgerichts
§ 93Besetzung des Anwaltsgerichts
§ 94Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 95Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 96Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
§ 97Geschäftsverteilung
§ 98Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
§ 99Amts- und Rechtshilfe
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Rechtsprechung zu § 98 BRAO
2 Entscheidungen zu § 98 BRAO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte
- OLG Hamm, 11.04.2000 - 4 Ws 84/00
Nebenklage, Nebenkläger, notwendige Auslagen, Kostenfestsetzung, ...