Bundesrechtsanwaltsordnung
Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht (§§ 92 - 99) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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§ 92Bildung des Anwaltsgerichts
§ 93Besetzung des Anwaltsgerichts
§ 94Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 95Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 96Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
§ 97Geschäftsverteilung
§ 98Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
§ 99Amts- und Rechtshilfe
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Rechtsprechung zu § 96 BRAO
2 Entscheidungen zu § 96 BRAO in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 24.01.2017 - 7 E 100/17
Verweisung eines anwaltlichen Verwaltungsstreitverfahrens an den ...
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte