Bundesrechtsanwaltsordnung
| Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
| Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht (§§ 92 - 99) |
(1) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. 3Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
(1a) 1Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet, sobald die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. 2Das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich mitzuteilen. 3Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,
| 1. | wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen; | |
| 2. | wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht; | |
| 3. | wenn es eine Amtspflicht grob verletzt. |
2Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. 3Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4Die Entscheidung ist endgültig.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
| 01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
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Rechtsprechung zu § 95 BRAO
12 Entscheidungen zu § 95 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 18.09.2023 - 1 AGH 12/23
- BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08
Verlust des richterlichen Nebenamtes eines ordnungsgemäß berufenen richterlichen ...
- OLG Schleswig, 18.06.2002 - 9 W 53/02
Wirkungen des Tätigkeitsverbots eines Anwalts auf dessen Sozius.
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2006 - 1 O 156/06
Rechtsweg für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung zur ...
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte
- OLG Köln, 31.10.2013 - 7 SchH 7/12
Angemessenheit der Dauer eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens
- AGH Rheinland-Pfalz, 03.05.1996 - 1 AGH Gen 8/95
Amtsenthebung als Mitglied des Anwaltsgerichts
- BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
Standeswidrige Werbung
- OVG Thüringen, 25.06.2024 - 9 LBG 58/24
Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters am Heilberufsgericht nach Ende seiner ...
- BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 15/01
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Verfahren vor dem ...
Querverweise
Auf § 95 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Kammerversammlung
- § 89 (Aufgaben der Kammerversammlung)