Bundesrechtsanwaltsordnung
Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
Dritter Unterabschnitt - Kammerversammlung (§§ 85 - 91) |
(1) 1Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
1. | die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; | ||
2. | die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; | ||
3. | Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen; | ||
4. | die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; | ||
5. | Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die | ||
a) | den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist; | ||
b) | nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist; | ||
6. | die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.07.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 89 BRAO
95 Entscheidungen zu § 89 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.08.2023 - AnwZ (Brfg) 7/23
Vollstreckung eines Säumniszuschlags für den Kammerbeitrag; Freiheit der ...
- BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21
Untersagung der Nutzung eines ererbten Anwesens
Zum selben Verfahren:
- AGH Bayern, 05.11.2021 - BayAGH III - 4 - 6/19
Streit innerhalb der RAK München eskaliert: Vorstand will Verkauf des Seehauses ...
- AGH Bayern, 05.11.2021 - BayAGH III - 4 - 6/19
- AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12
Zulässigkeit der Bezuschussung des Berufsschulunterrichts durch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des ...
- BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
- BGH, 28.09.2022 - AnwZ (Brfg) 11/22
Organisationsentscheidung einer Rechtsanwaltskammer; Zuordnung von Beschlüssen ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Bayern, 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/21
Streit innerhalb der RAK München eskaliert: Vorstand will Verkauf des Seehauses ...
- AGH Bayern, 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/21
- BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 22/21
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Kammerbeitragsbescheids
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 19.02.2021 - 1 AGH 34/20 Corona
Coronakrise: Kein Erlass der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer
- AGH Nordrhein-Westfalen, 19.02.2021 - 1 AGH 34/20 Corona
- BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger ...
Querverweise
Auf § 89 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Bundesrechtsanwaltskammer
- Allgemeines
- § 177 (Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer)
- Kosten in Anwaltssachen
- Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
- § 192 (Erhebung von Gebühren und Auslagen)