Bundesrechtsanwaltsordnung

   Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91)   
   Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91)   
   Dritter Unterabschnitt - Kammerversammlung (§§ 85 - 91)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 89
Aufgaben der Kammerversammlung

(1) 1Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
3. Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
a) den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;
b) nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;
6. die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Kraft getreten am 01.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
01.07.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe12.05.2017BGBl. I S. 1121
18.05.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe12.05.2017BGBl. I S. 1121
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften30.07.2009BGBl. I S. 2449

Rechtsprechung zu § 89 BRAO

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Querverweise

Auf § 89 BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Die Bundesrechtsanwaltskammer
        Allgemeines
          § 177 (Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer)
     
      Kosten in Anwaltssachen
        Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
          § 192 (Erhebung von Gebühren und Auslagen)
Was ist das?

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