Bundesrechtsanwaltsordnung
| Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
| Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
| Dritter Unterabschnitt - Kammerversammlung (§§ 85 - 91) |
(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
(3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
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Rechtsprechung zu § 85 BRAO
9 Entscheidungen zu § 85 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 68/13
Anwaltsgerichtliches Verfahren: Materielles Prüfungsrecht des Präsidenten der ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Bayern, 15.07.2013 - BayAGH I - 19/12
Berufsrechte und -pflichten: Kammerversammlung - Nichtaufnahme eines Antrags zur ...
- BGH, 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 68/13
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Passivlegitimation bei Klage gegen die ...
- AGH Bayern, 15.07.2013 - BayAGH I - 19/12
- AGH Hamburg, 24.06.2009 - II ZU 8/07
Ungültige Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer
- AGH Bayern, 05.11.2021 - BayAGH III - 4 - 6/19
Beschlüsse der Kammerversammlung über einen Vermögensgegenstand der ...
- BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
Ehrengerichte
- BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69
Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer
- BGH, 24.03.1992 - X ZB 2/92
Berufungseinlegung durch Abwickler eines OLG-Anwaltes
- AGH Baden-Württemberg, 11.12.2004 - AGH 15/03
Zur Zulässigkeit von Anträgen zur Kammerversammlung
Querverweise
Auf § 85 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Kammerversammlung
- § 86a (Durchführung der Kammerversammlung)