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   BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 22/21   

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https://dejure.org/2022,11055
BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 22/21 (https://dejure.org/2022,11055)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 22/21 (https://dejure.org/2022,11055)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - AnwZ (Brfg) 22/21 (https://dejure.org/2022,11055)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 112e Satz 2 BRAO, § ... 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 112f Abs. 3 BRAO, § 89 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, § 84 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 118 VwGO, § 317 ZPO, § 125 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 3 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG

  • Wolters Kluwer

    Heranziehen aller Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zu dem allgemeinen Kammerbeitrag ohne Abstellen auf die Einkommenssituation des einzelnen Rechtsanwalts; Vorbringen von konkreten Anhaltspunkten gegen das Bestehen des Zahlungsanspruchs i.R.d. ...

  • rewis.io
  • BRAK-Mitteilungen

    Rechtmäßiger Kammerbeitrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 89 Abs. 1 S. 1; BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 2
    Heranziehen aller Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zu dem allgemeinen Kammerbeitrag ohne Abstellen auf die Einkommenssituation des einzelnen Rechtsanwalts; Vorbringen von konkreten Anhaltspunkten gegen das Bestehen des Zahlungsanspruchs i.R.d. ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 22/21
    Solche Mitgliedsbeiträge zu berufsständischen Kammern sind Beiträge im rechtlichen Sinne, bei deren Bemessung das Äquivalenzprinzip, der Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11; Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 5. Aufl., § 89 Rn. 15; Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 89 Rn. 15g; jeweils mwN).

    Dafür, dass hierbei formale oder materiell-rechtliche Fehler aufgetreten sind, trägt der klagende Anwalt die Darlegungslast (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 15/19, NJW-RR 2019, 1391 Rn. 9; vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 23/18, NJW 2018, 2644 Rn. 11 und vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11).

  • BGH, 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 22/21
    Die Akteneinsicht ist grundsätzlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, zu nehmen (§ 100 Abs. 3 Satz 1 VwGO; vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, AnwBl. Online 2018, 929 Rn. 18 mwN).

    Eine Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt zum Beispiel würde im Ermessen des Vorsitzenden beziehungsweise des Berichterstatters liegen; ein Rechtsanspruch besteht nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2018, aaO Rn. 19).

  • BGH, 05.02.1971 - I ZR 118/69

    Zahlungsaufforderungen einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 22/21
    Solche Fehler sind zwar auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 112f Abs. 3 BRAO im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Zahlungsaufforderung beachtlich und inzident zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1971 - I ZR 118/69, BGHZ 55, 255, 257; Henssler/Prütting/Deckenbrock, BRAO, 5. Aufl., § 112f Rn. 25; Weyland/Kilimann, BRAO, 10. Aufl., § 112f Rn. 45; jeweils mwN), konkrete Anhaltspunkte insoweit hat der Kläger gegen das Bestehen des Zahlungsanspruchs indessen weder dem Grunde noch der Höhe nach vorgebracht.

    Konkrete Umstände, aus denen sich ein Zustandekommen der - als Verwaltungsakt zu qualifizierenden (BGH, Urteil vom 5. Februar 1971 - I ZR 118/69, BGHZ 55, 255, 256; Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 5. Aufl., § 84 Rn. 6 mwN) - Vollstreckbarkeitsbescheinigung in formell- oder materiell-rechtlich fehlerhafter Weise ergeben könnte, zeigt auch die Antragsbegründung des Klägers nicht auf.

  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 22/21
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 23.05.2019 - AnwZ (Brfg) 15/19

    Verpflichtung eines Anwalts zur Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzierung des

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 22/21
    Dafür, dass hierbei formale oder materiell-rechtliche Fehler aufgetreten sind, trägt der klagende Anwalt die Darlegungslast (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 15/19, NJW-RR 2019, 1391 Rn. 9; vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 23/18, NJW 2018, 2644 Rn. 11 und vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11).
  • BGH, 25.06.2018 - AnwZ (Brfg) 23/18

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zahlung

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 22/21
    Dafür, dass hierbei formale oder materiell-rechtliche Fehler aufgetreten sind, trägt der klagende Anwalt die Darlegungslast (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 15/19, NJW-RR 2019, 1391 Rn. 9; vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 23/18, NJW 2018, 2644 Rn. 11 und vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11).
  • BGH, 22.06.2022 - AnwZ (Brfg) 7/22

    Erhebung des Kammerbeitrags durch die Rechtsanwaltskammer für das Jahr 2021 in

    Die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des den Kammerbeitrag für das Jahr 2020 betreffenden, vor dem Senat unter dem Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/21 geführten Verfahrens, in dem der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2021 (1 AGH 34/20, juris) beantragt hatte, hat der Anwaltsgerichtshof in den Entscheidungsgründen des Urteils abgelehnt.

    Der Zulassungsantrag des Klägers im Verfahren AnwZ (Brfg) 22/21 wurde durch den Parteien zugestellten Beschluss des Senats vom 25. Februar 2022 abgelehnt.

    a) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel liegt nicht deshalb vor, weil der Anwaltsgerichtshof das Verfahren nicht im Hinblick auf das den Kammerbeitrag für das Jahr 2020 betreffende, vor dem Senat unter dem Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/21 geführte Verfahren ausgesetzt hat.

    Denn die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 94 VwGO lagen ohnehin nicht vor, da die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig war, das den Gegenstand des Verfahrens AnwZ (Brfg) 22/21 bildete.

    Das Verfahren AnwZ (Brfg) 22/21 betraf den Kammerbeitrag für das Jahr 2020, während es im vorliegenden Verfahren um den Kammerbeitrag des Jahres 2021 geht.

  • BGH, 22.08.2023 - AnwZ (Brfg) 7/23

    Vollstreckung eines Säumniszuschlags für den Kammerbeitrag; Freiheit der

    aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung der Beklagten um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1971 - I ZR 118/69, BGHZ 55, 255, 259; Beschlüsse vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 31/92, juris Rn. 4 und vom 25. Februar 2022 - AnwZ (Brfg) 22/21, juris Rn. 9), der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist und damit der Anfechtungsfrist des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 VwGO unterliegt.

    Der Erlass eines Bescheids bzw. eine Zahlungsaufforderung durch die Kammer ist demnach nach der gesetzlichen Systematik erst vorgesehen, wenn der Beitrag (bereits) "rückständig" ist, d.h. zu dem von der Kammerversammlung beschlossenen Fälligkeitstermin nicht geleistet wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2022 - AnwZ (Brfg) 22/21, juris Rn. 8 f.; AGH Jena, Beschluss vom 22. Juli 2004 - AGH 8/02, juris Rn. 10, 24; AGH Hamm, BRAK-Mitt 2019, 104, 106; Lauda in Gaier/ Wolf/Göcken, BRAO, 3. Aufl., § 84 Rn. 3b).

    Dass die Beitragspflicht nach § 89 Abs. 2 Nr. 2, § 84 Abs. 1 Satz 1 BRAO unmittelbar mit der wirksamen Beschlussfassung der Kammerversammlung entsteht und - jedenfalls bei klarer Bestimmung von Höhe und Fälligkeit des Beitrags - keines weiteren Umsetzungsakts der Kammer in Form eines Beitragsbescheids oder einer individuellen Zahlungsaufforderung bedarf, entspricht allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2022 - AnwZ (Brfg) 22/21, juris Rn. 8 f.; AGH Jena, Beschluss vom 22. Juli 2004 - AGH 8/02, juris Rn. 10, 24; AGH Hamm, BRAK-Mitt 2019, 104, 106) und wird - soweit ersichtlich - auch in der einschlägigen Literatur nicht in Frage gestellt (vgl. Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 84 BRAO Rn. 3b; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 84 Rn. 4 f.; Weyland/Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 84 Rn. 1, 4).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2021 - 1 AGH 37/21

    Voraussetzungen für den Erlass oder die Stundung des Rechtsanwalts-Kammerbeitrags

    - AnwZ (Brfg) 22/21 -.

    In der Klagebegründung wird im Wesentlichendarauf hingewiesen, dass das beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen- AnwZ (Brfg) 22/21 - geführte Verfahren vorgreiflich sei.

    Das Verfahren war nicht bis zur Entscheidung in dem Verfahren BGH -AnwZ (Brfg) 22/21- auszusetzen, da das vom Kläger genannte Verfahren beim BGH nicht (mehr) anhängig ist.

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