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   BGH, 28.09.2022 - AnwZ (Brfg) 11/22   

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https://dejure.org/2022,30284
BGH, 28.09.2022 - AnwZ (Brfg) 11/22 (https://dejure.org/2022,30284)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2022 - AnwZ (Brfg) 11/22 (https://dejure.org/2022,30284)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2022 - AnwZ (Brfg) 11/22 (https://dejure.org/2022,30284)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 112e Satz 2 BRAO, § ... 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 82 Abs. 2 AktG, § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 89 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 73 BRAO, § 89 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Organisationsentscheidung einer Rechtsanwaltskammer; Zuordnung von Beschlüssen dem Aufgabenbereich "Verwaltung des Kammervermögens"

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Organisationsentscheidung einer Rechtsanwaltskammer; Zuordnung von Beschlüssen dem Aufgabenbereich "Verwaltung des Kammervermögens"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21

    Untersagung der Nutzung eines ererbten Anwesens

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - AnwZ (Brfg) 11/22
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 11).

    Weder § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO noch den sonstigen Normen, die die Zuständigkeiten der Organe der Beklagten regeln, ist zu entnehmen, dass die Vermögensverwaltungsbefugnis des Präsidiums inhaltlich oder dem Umfang nach beschränkt ist (Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 28).

    Aus dem Erörterungsrecht der Kammerversammlung folgt kein Recht der Kammerversammlung, in ihr nicht zur Entscheidung zustehenden Angelegenheiten den zuständigen Organen inhaltlich bindende Vorgaben zu machen (Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 31; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 89 Rn. 2).

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 36).

    Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022, aaO mwN).

    Die Beklagte legt jedoch nicht dar, dass, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Frage umstritten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 38).

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - AnwZ (Brfg) 11/22
    Es gebe grundlegende Entscheidungen, die durch die Außenvertretungsmacht des Vorstands, seine gemäß § 82 Abs. 2 AktG begrenzte Geschäftsführungsbefugnis wie auch den Wortlaut der Satzung formal noch gedeckt seien, gleichwohl aber so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingriffen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen könne, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 131).

    Es geht ausdrücklich davon aus, dass die Zuständigkeit für Maßnahmen von der beschriebenen Tragweite beim Vorstand verbleibt, dieser jedoch verpflichtet ist, die Zustimmung der Hauptversammlung für die von ihm geplanten Maßnahmen einzuholen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982, aaO S. 131 f.).

  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04

    Erhebung von Umlagen zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - AnwZ (Brfg) 11/22
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfasst dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (Senat, Beschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 30.09.2021 - AnwZ (Brfg) 20/21

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umfang der Beratungspflicht der

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - AnwZ (Brfg) 11/22
    Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - AnwZ (Brfg) 20/21, NJW-RR 2022, 67 Rn. 11).
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