Bundesrechtsanwaltsordnung
| Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
| Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht (§§ 92 - 99) |
(1) 1Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. 2Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.
(2) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. 2Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. 3Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.
(3) 1Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig
(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
| 01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 94 BRAO
23 Entscheidungen zu § 94 BRAO in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 10.04.2025 - 12 B 89/24
Besetzung einer Planstelle der Besoldungsgruppe R3 für einen Vorsitzenden Richter ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 02.02.2024 - 2 AGH 9/23
Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Verstoß gegen ...
- VerfGH Saarland, 28.03.2017 - Lv 8/16
Anhörungsrüge; Erschöpfung des Rechtswegs; Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität ...
- BGH, 02.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/13
Anwaltliches Berufsrecht: Aufwendungsersatzanspruch der Rechtsanwaltskammer für ...
- LSG Hessen, 29.07.1985 - L 3 U 1020/83
Berufung; Ehrenamtlich; Richter; Minister; Senat; Spruchkörper; Amtsenthebung; ...
- BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
Ehrengerichte
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2006 - 1 O 156/06
Rechtsweg für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung zur ...
- LSG Hessen, 20.06.1985 - L 10 Ar 119/85
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte
- AGH Rheinland-Pfalz, 03.05.1996 - 1 AGH Gen 8/95
Amtsenthebung als Mitglied des Anwaltsgerichts
Querverweise
Auf § 94 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- Das Anwaltsgericht
- § 95 (Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts)
- Der Anwaltsgerichtshof
- § 103 (Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes)
- Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
- § 108 (Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung)
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- Schlußvorschriften
- § 123 (Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte)