Deutsches Richtergesetz
Vierter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 85 - 126) |
Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 119 - 126) |
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1§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltsgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
§ 119(gegenstandslos)
§ 120Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
§ 120aBesondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
§ 121Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
§ 122Staatsanwälte
§ 123Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
§ 124Laufbahnwechsel
§ 125(weggefallen)
§ 126Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 123 DRiG
Entscheidung zu § 123 DRiG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte