Deutsches Richtergesetz

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 85 - 126)   
   Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 119 - 126)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 120a
Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Was ist das?

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