Bundesrechtsanwaltsordnung
| Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
| Zweiter Abschnitt - Der Anwaltsgerichtshof (§§ 100 - 105) |
(1) 1Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. 2Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) 1Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. 2Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. 3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
(3) 1Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. 2§ 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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Rechtsprechung zu § 101 BRAO
24 Entscheidungen zu § 101 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 29.09.2025 - AnwZ (Brfg) 26/25
Ablehnung der Videoverhandlung erst im Verhandlungstermin?
- VG Schleswig, 10.04.2025 - 12 B 89/24
Besetzung einer Planstelle der Besoldungsgruppe R3 für einen Vorsitzenden Richter ...
- BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vermögensverfalls: ...
- AGH Sachsen-Anhalt, 23.03.2017 - 1 AGH 1/16
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Vertretung des Vorsitzenden eines Senats des ...
- BGH, 28.03.2013 - ARAnw 1/12
Zulässigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für alle in ...
- BGH, 28.03.2013 - ARAnw 2/12
Zulässigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für alle in ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2006 - 1 O 156/06
Rechtsweg für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung zur ...
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte
- AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen: ...
- BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
Unterschrift des ehrenamtlichen Richters bei Urteilen im berufsgerichtlichen ...
Querverweise
Auf § 101 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 211 (Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt)
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- Schlußvorschriften
- § 123 (Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte)