Bundesrechtsanwaltsordnung
| Dreizehnter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 208 - 212) |
(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben.
(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
gesetz § 209aZulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungs-
gesellschaften § 210Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern § 211Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt § 212Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
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Rechtsprechung zu § 211 BRAO
3 Entscheidungen zu § 211 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 9/60
Bindung an frühere Entscheidungen in Zulassungs- und Ehrengerichtsverfahren
- AGH Bayern, 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 16/20
Vertretungszwang vor dem Anwaltsgerichtshof
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