Bundesrechtsanwaltsordnung
| Dreizehnter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 208 - 212) |
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.
(2) 1Berufsausübungsgesellschaften, die
| 1. | am 1. August 2022 bestanden, | |
| 2. | nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und | |
| 3. | nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten, |
müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. 2Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l zu.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
gesetz § 209aZulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungs-
gesellschaften § 210Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern § 211Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt § 212Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
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Rechtsprechung zu § 209a BRAO
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