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   KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16 (3/16), 2A 172 OJs 26/16 (3/16)   

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https://dejure.org/2017,13272
KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16 (3/16), 2A 172 OJs 26/16 (3/16) (https://dejure.org/2017,13272)
KG, Entscheidung vom 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16 (3/16), 2A 172 OJs 26/16 (3/16) (https://dejure.org/2017,13272)
KG, Entscheidung vom 01. März 2017 - (2A) 172 OJs 26/16 (3/16), 2A 172 OJs 26/16 (3/16) (https://dejure.org/2017,13272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 1 Nr 9 VStGB, § 8 Abs 6 Nr 3 VStGB
    Kriegsverbrechen gegen Personen im Irak: Ablichten und Posieren mit abgetrennten Köpfen zweier im Kampf gefallener IS-Kämpfer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit von Kriegsverbrechen anlässlich der sogenannten "Schlacht um Taikrit"; Strafbarkeit des Präsentierens der vom Körperrumpf abgetrennten Köpfe zweier gegnerischer in der Schlacht gefallener Kämpfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbarkeit von Kriegsverbrechen anlässlich der sogenannten "Schlacht um Taikrit"; Strafbarkeit des Präsentierens der vom Körperrumpf abgetrennten Köpfe zweier gegnerischer in der Schlacht gefallener Kämpfer

  • rechtsportal.de

    Strafbarkeit von Kriegsverbrechen anlässlich der sogenannten "Schlacht um Taikrit"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rbb-online.de (Pressemeldung, 01.03.2017)

    Mit Leichenteilen im Irak posiert - Soldat erhält Bewährungsstrafe für Kriegsverbrechen

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hauptverhandlung gegen einen mutmaßlichen Kriegsverbrecher (Rami K.)

  • rbb-online.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.02.2017)

    Verhandlung über Kriegsverbrechen im Irak: Ex-Soldat posierte mit abgetrennten Köpfen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Frankfurt, 12.07.2016 - 3 StE 2/16

    Aria L. wegen Begehung eines Kriegsverbrechens gegen Personen im Zusammenhang mit

    Auszug aus KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16
    Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person - wozu gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei zählen, die die Waffen gestreckt haben oder die in sonstiger Weise wehrlos sind - erfasst auch Verstorbene (Anschluss an BGH, 8. September 2016, StB 27/16, NJW 2016, 3604 und OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, 5 - 3 StE 2/16 - 4- 1/16, NJ 2016, 514).(Rn.70).

    Der notwendige Organisationsgrad der beteiligten Konfliktparten liegt dann vor, wenn sie befähigt sind, auf der Basis militärischer Disziplin und faktischer Autorität anhaltende und konzentrierte militärische Operationen zu planen und durchzuführen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016 - 5-3 StE 2/16-4-1/16 - zitiert nach Juris, Rn. 142).

    Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person - wozu gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB insbesondere Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei zählen, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind - erfasst auch Verstorbene (vgl. BGH NJW 2016, 3604, 3606 sowie nachfolgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. November 2016 - 5-3 StE 4/16-4-3/16 - zitiert nach Juris, Rn. 235; ausführlich OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 145 ff. bezüglich § 8 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 2 VStGB; ferner Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1238 und Zimmermann/Geiß, a.a.O., Rn. 8, 204).

    Geschützt werden hierdurch auch die Totenehre und die über den Tod hinaus fortwirkende Würde des Menschen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 8. November 2016, a.a.O., und vom 12. Juli 2016, a.a.O.; Werle/Jeßberger, a.a.O.; Zimmermann/Geiß, a.a.O.).

    Gleichermaßen ist dementsprechend auch § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB zu verstehen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 153; Werle/Jeßberger, a.a.O., Rn. 1236, 1238).

    So ist vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien eine entwürdigende beziehungsweise erniedrigende Behandlung getöteter Personen angenommen worden, wenn beispielsweise deren Körper nach dem Eintritt des Todes verstümmelt oder zum Zwecke der Verdeckung mehrmals an verschiedenen Orten begraben werden (vgl. JStGH, Prosecutor v. Brdjanin - IT-99-36-T - Verfahrenskammer, Urteil vom 1. September 2004, Rn. 1019; vgl. hierzu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 156 mit weiteren Nachweisen).

    Zuletzt hält sich das Begriffsverständnis, wonach das in § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB enthaltene Tatbestandsmerkmal "Person" auch verstorbene beziehungsweise getötete Menschen umfasst, innerhalb der Wortlautgrenze und verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB (vgl. ausführlich OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 149 bis 151).

    Insbesondere ist es für den Begriff der "Behandlung" nicht erforderlich, dass der Täter physisch auf den Körper des Opfers einwirkt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 161 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Das Posieren mit den abgetrennten Köpfen der Opfer, die von ihren Angehörigen auf dem gefertigten Lichtbild ohne Weiteres identifizierbar sind, erreicht einen solchen Grad der Entwürdigung, dass die Handlung allgemein und kulturübergreifend als empörend angesehen wird, denn durch diese Handlung wird eine eklatante Missachtung des Persönlichkeitswertes der Opfer zum Ausdruck gebracht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 166).

    Überdies wird die Konfrontation mit dem von dieser Szenerie angefertigten Lichtbild bei einer "vernünftigen Person" regelmäßig Abscheu, Ekel und Entsetzen auslösen (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O.).

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16
    Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe dann nicht, wenn die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung in Kenntnis sämtlicher Umstände Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung hätte und dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht oder der Kriminalität empfinden würde (vgl. BGHSt 24, 40, 45 f.; 53, 311, 320; BayObLGSt 1977, 196, 197 f.).

    Ein genereller Ausschluss der Aussetzungsmöglichkeit in einer bestimmten Deliktsgruppe widerspricht indes dem gesetzlichen Leitbild der Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH StraFo 2011, 324 f.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 56 Rn. 16).

  • BGH, 08.09.2016 - StB 27/16

    Schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem

    Auszug aus KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16
    Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person - wozu gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei zählen, die die Waffen gestreckt haben oder die in sonstiger Weise wehrlos sind - erfasst auch Verstorbene (Anschluss an BGH, 8. September 2016, StB 27/16, NJW 2016, 3604 und OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, 5 - 3 StE 2/16 - 4- 1/16, NJ 2016, 514).(Rn.70).

    Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person - wozu gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB insbesondere Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei zählen, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind - erfasst auch Verstorbene (vgl. BGH NJW 2016, 3604, 3606 sowie nachfolgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. November 2016 - 5-3 StE 4/16-4-3/16 - zitiert nach Juris, Rn. 235; ausführlich OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 145 ff. bezüglich § 8 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 2 VStGB; ferner Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1238 und Zimmermann/Geiß, a.a.O., Rn. 8, 204).

  • OLG Frankfurt, 08.11.2016 - 3 StE 4/16

    Kriegsverbrechen gegen Personen: Verstorbener als nach dem humanitären

    Auszug aus KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16
    Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person - wozu gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB insbesondere Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei zählen, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind - erfasst auch Verstorbene (vgl. BGH NJW 2016, 3604, 3606 sowie nachfolgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. November 2016 - 5-3 StE 4/16-4-3/16 - zitiert nach Juris, Rn. 235; ausführlich OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 145 ff. bezüglich § 8 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 2 VStGB; ferner Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1238 und Zimmermann/Geiß, a.a.O., Rn. 8, 204).

    Geschützt werden hierdurch auch die Totenehre und die über den Tod hinaus fortwirkende Würde des Menschen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 8. November 2016, a.a.O., und vom 12. Juli 2016, a.a.O.; Werle/Jeßberger, a.a.O.; Zimmermann/Geiß, a.a.O.).

  • OLG Celle, 30.08.2016 - 4-1/16

    Mustafa C.

    Auszug aus KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16
    Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person - wozu gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei zählen, die die Waffen gestreckt haben oder die in sonstiger Weise wehrlos sind - erfasst auch Verstorbene (Anschluss an BGH, 8. September 2016, StB 27/16, NJW 2016, 3604 und OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, 5 - 3 StE 2/16 - 4- 1/16, NJ 2016, 514).(Rn.70).

    Der notwendige Organisationsgrad der beteiligten Konfliktparten liegt dann vor, wenn sie befähigt sind, auf der Basis militärischer Disziplin und faktischer Autorität anhaltende und konzentrierte militärische Operationen zu planen und durchzuführen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016 - 5-3 StE 2/16-4-1/16 - zitiert nach Juris, Rn. 142).

  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 342/08

    Steuerhinterziehung durch fingierte Ketten- und Karussellgeschäfte

    Auszug aus KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16
    Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe dann nicht, wenn die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung in Kenntnis sämtlicher Umstände Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung hätte und dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht oder der Kriminalität empfinden würde (vgl. BGHSt 24, 40, 45 f.; 53, 311, 320; BayObLGSt 1977, 196, 197 f.).
  • BGH, 13.04.2011 - 2 StR 665/10

    Rechtsfehlerhafte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung trotz positiver

    Auszug aus KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16
    Ein genereller Ausschluss der Aussetzungsmöglichkeit in einer bestimmten Deliktsgruppe widerspricht indes dem gesetzlichen Leitbild der Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH StraFo 2011, 324 f.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 56 Rn. 16).
  • BayObLG, 05.12.1977 - RReg. 1 St 401/77
    Auszug aus KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16
    Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe dann nicht, wenn die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung in Kenntnis sämtlicher Umstände Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung hätte und dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht oder der Kriminalität empfinden würde (vgl. BGHSt 24, 40, 45 f.; 53, 311, 320; BayObLGSt 1977, 196, 197 f.).
  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16
    Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige und lebenserfahrene Menschen in der Regel Kenntnis haben oder über die sie sich ohne besondere Sachkunde mit Hilfe allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen jederzeit zuverlässig unterrichten können (vgl. BGHSt 6, 292, 292 f./294 f.; 40, 97, 99; KG NJW 1972, 1909; OLG Frankfurt StV 1983, 192).
  • BGH, 14.07.1954 - 6 StR 180/54

    Ausnahme von der Verhandlung als ausschließliche Erkenntnisquelle für die

    Auszug aus KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16
    Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige und lebenserfahrene Menschen in der Regel Kenntnis haben oder über die sie sich ohne besondere Sachkunde mit Hilfe allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen jederzeit zuverlässig unterrichten können (vgl. BGHSt 6, 292, 292 f./294 f.; 40, 97, 99; KG NJW 1972, 1909; OLG Frankfurt StV 1983, 192).
  • OLG Frankfurt, 29.12.1982 - 1 Ws (B) 267/82
  • KG, 01.06.1972 - Ss 41/72
  • OLG Stuttgart, 11.01.2018 - 32 OJs 9/17

    Verhöhnung gegnerischer gefallener Soldaten durch trophäengleiches Posieren neben

    Vielmehr entspricht es der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte, dass auch Verstorbene unter den Schutzbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB fallen können; die Vorschrift dient insoweit dem Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen (grundlegend BGH NJW 2017, 3667, 3668 f.; vgl. auch NJW 2016, 3604, 3606; OLG Frankfurt BeckRS 2016, 19047 je zu § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB; KG BeckRS 2017, 108262 zu § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB; zustimmend MüKo- Geiß/Zimmermann aaO § 8 VStGB Rn. 204; Werle/Jeßberger aaO Rn. 1238; ablehnend Berster ZIS 2017, 264; kritisch auch Ambos NJW 2017, 3672; Oehmichen FD-StrafR 2017, 396055).
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