Betäubungsmittelgesetz
Vierter Abschnitt - Überwachung (§§ 19 - 25) |
(1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Rechtsprechung zu § 24 BtMG
7 Entscheidungen zu § 24 BtMG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.03.2022 - 3 C 1.21
Keine Einsichtnahme der Überwachungsbehörde in ärztliche Patientenakten zur ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.02.2021 - 3 B 37.19
Revisionszulassung; Vorlage von BtM-Rezepten und weiteren Patientenunterlagen
- VGH Bayern, 04.07.2019 - 20 BV 18.68
Anlassbezogene Einsichtnahme in Patientenakte erfordert konkrete Anhaltspunkte
- BVerwG, 15.02.2021 - 3 B 37.19
- VG Neustadt, 11.06.2015 - 4 L 411/15
Untersagung der Teilnahme eines Arztes am Betäubungsmittelverkehr
- VGH Bayern, 21.05.2012 - 9 ZB 08.3238
Antrag auf Zulassung der Berufung; Untersagung der Beteiligung am ...
- VGH Bayern, 08.04.2011 - 9 CS 11.777
Betäubungsmittelgesetz; vorläufiger Rechtsschutz; Untersagung des Verkehrs mit ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1997 - 13 B 2613/97
Substitutionstherapie; Dokumentation; Aufzeichnung der täglichen Abgabedosis; ...
Querverweise
Auf § 24 BtMG verweisen folgende Vorschriften:
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Überwachung
- § 19 (Durchführende Behörde)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 32 (Ordnungswidrigkeiten)