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Betäubungsmittelgesetz

   Vierter Abschnitt - Überwachung (§§ 19 - 25)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BtMG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BtMG (https://dejure.org/gesetze/BtMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BtMG
__paste_bez__ __paste_norm__ Betäubungsmittelgesetz (https://dejure.org/gesetze/BtMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Betäubungsmittelgesetz
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§ 23
Probenahme

(1) 1Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. 2Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.

(2) 1Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. 2Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

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Rechtsprechung zu § 23 BtMG

5 Entscheidungen zu § 23 BtMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 23 BtMG verweisen folgende Vorschriften:

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