Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 6 - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a) |
(1) 1Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. 2Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.
(2) 1Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von
1. | Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder | |
2. | in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen |
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.
erlaubnis § 37bAnzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens § 37cAnzeigepflichten bei Inbesitznahme § 37dAnzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen § 37eAusnahmen von der Anzeigepflicht § 37fInhalt der Anzeigen § 37gEintragungen in die Waffenbesitzkarte § 37hAusstellung einer Anzeigebescheinigung § 37iMitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland § 38Ausweispflichten § 39Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau § 39aVerordnungs-
ermächtigung für die Ersatzdokumentation
Rechtsprechung zu § 39 WaffG
21 Entscheidungen zu § 39 WaffG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 30.01.2024 - 24 CS 23.1872
Vorläufiger Rechtsschutz, Prüfungsmaßstab bei Waffenverbot für den Einzelfall
- VG Düsseldorf, 29.11.2016 - 22 K 6047/14
Widerruf; Waffe; Waffenbesitzkarte; Unzuverlässigkeit; Blockierpflicht ; ...
- OVG Bremen, 16.05.2017 - 1 LB 234/15
Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen ...
- VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10
Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Rechtsmäßigkeit der ...
- VG München, 28.01.2020 - M 7 S 18.6125
Widerruf von Waffenhandelserlaubnis und Waffenbesitzkarte wegen wiederholten ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 16.04.2020 - 24 CS 20.380
Widerruf einer Waffenbesitzkarte und einer Waffenhandelserlaubnis
- VGH Bayern, 16.04.2020 - 24 CS 20.380
- VG Stade, 02.09.2013 - 1 A 2185/12
Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei Verstoß gegen die ...
- VG Regensburg, 26.09.2023 - RN 4 K 22.1557
Waffenrechtliche Klagen gegen Auskunftspflicht und Zwangsgelder abgewiesen
- OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2021 - 4 MB 14/21
Auskunftsverlangen gegen Online-Versandhandel nach Beschwerden über ...
- VG Stuttgart, 08.05.2018 - 5 K 2085/15
Fortbestehen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für Waffenbesitzkarten bei ...
Querverweise
Auf § 39 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- § 20 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 (Bußgeldvorschriften)