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Waffengesetz

   Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c)   
   Unterabschnitt 6 - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a)   
Gliederung
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§ 37c
Anzeigepflichten bei Inbesitznahme

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt

1. beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,

hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann

1. die Waffen oder Munition sicherstellen oder
2. anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist
a) unbrauchbar gemacht werden oder
b) einem Berechtigten überlassen werden,
c) und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

(3) 1Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. 2Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020 (BGBl. I S. 166), in Kraft getreten am 01.09.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz)17.02.2020BGBl. I S. 166

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Rechtsprechung zu § 37c WaffG

9 Entscheidungen zu § 37c WaffG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 37c WaffG verweisen folgende Vorschriften:

    Waffengesetz (WaffG) 
      Umgang mit Waffen oder Munition
        Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
          § 37f (Inhalt der Anzeigen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 53 (Bußgeldvorschriften)
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