Waffengesetz
| Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c) |
| Unterabschnitt 6 - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a) |
(1) 1Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
| 1. | seinen Personalausweis oder Pass und | |||
| a) | wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, | |||
| b) | im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein, | |||
| c) | im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder der Ablichtung hiervon die Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts, | |||
| d) | im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme, | |||
| e) | im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) | |||
| aa) | aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass, | |||
| bb) | aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein, | |||
| cc) | aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme, | |||
| f) | im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder | |||
| g) | im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und | |||
| 2. | in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein. | |||
2In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. 3Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
| 06.07.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 30.06.2017 | |
| 05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
erlaubnis § 37bAnzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens § 37cAnzeigepflichten bei Inbesitznahme § 37dAnzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen § 37eAusnahmen von der Anzeigepflicht § 37fInhalt der Anzeigen § 37gEintragungen in die Waffenbesitzkarte § 37hAusstellung einer Anzeigebescheinigung § 37iMitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland § 38Ausweispflichten § 39Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau § 39aVerordnungs-
ermächtigung für die Ersatzdokumentation
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Rechtsprechung zu § 38 WaffG
11 Entscheidungen zu § 38 WaffG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 12.01.2022 - 24 ZB 21.1844
Widerruf der Waffenbesitzkarte
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2005 - 20 A 2550/04
Ausnahmegenehmigung vom Handelsverbot für Hiebwaffen und Stoßwaffen nach ...
- VGH Bayern, 04.11.2019 - 21 CS 19.226
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis und Ungültigerklärung sowie Einziehung ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2025 - 3 M 120/25
Gebühren für die Ausstellung von Waffenbesitzkarten
- VG Düsseldorf, 17.05.2004 - 18 K 2908/03
Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Verkauf von Hiebwaffen und ...
- VG Düsseldorf, 17.05.2004 - 18 K 2656/03
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Versagung einer Ausnahmegenehmigung vom ...
- VG Aachen, 28.09.2007 - 6 K 1730/06
Voraussetzungen des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Das Führen eines ...
- VG Düsseldorf, 21.12.2005 - 18 K 3814/05
Berechtigung zum Besitz von Schusswaffen ; Rechtmäßigkeit i.R.d. Widerrufs der ...
- VG Augsburg, 23.10.2006 - Au 4 S 06.1129
- VG Wiesbaden, 21.01.2016 - 6 K 1480/15
Querverweise
Auf § 38 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Verbote
- § 42 (Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 (Bußgeldvorschriften)