Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 6 - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a) |
(1) 1Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
1. | seinen Personalausweis oder Pass und | |||
a) | wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, | |||
b) | im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein, | |||
c) | im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder der Ablichtung hiervon die Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts, | |||
d) | im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme, | |||
e) | im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) | |||
aa) | aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass, | |||
bb) | aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein, | |||
cc) | aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme, | |||
f) | im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder | |||
g) | im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und | |||
2. | in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein. |
2In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. 3Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
06.07.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 30.06.2017 | |
05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
erlaubnis § 37bAnzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens § 37cAnzeigepflichten bei Inbesitznahme § 37dAnzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen § 37eAusnahmen von der Anzeigepflicht § 37fInhalt der Anzeigen § 37gEintragungen in die Waffenbesitzkarte § 37hAusstellung einer Anzeigebescheinigung § 37iMitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland § 38Ausweispflichten § 39Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau § 39aVerordnungs-
ermächtigung für die Ersatzdokumentation
Rechtsprechung zu § 38 WaffG
10 Entscheidungen zu § 38 WaffG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 12.01.2022 - 24 ZB 21.1844
Widerruf der Waffenbesitzkarte
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2005 - 20 A 2550/04
Ausnahmegenehmigung vom Handelsverbot für Hiebwaffen und Stoßwaffen nach ...
- VGH Bayern, 04.11.2019 - 21 CS 19.226
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis und Ungültigerklärung sowie Einziehung ...
- VG Düsseldorf, 17.05.2004 - 18 K 2908/03
Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Verkauf von Hiebwaffen und ...
- VG Aachen, 28.09.2007 - 6 K 1730/06
Voraussetzungen des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Das Führen eines ...
- VG Düsseldorf, 17.05.2004 - 18 K 2656/03
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Versagung einer Ausnahmegenehmigung vom ...
- VG Düsseldorf, 21.12.2005 - 18 K 3814/05
Berechtigung zum Besitz von Schusswaffen ; Rechtmäßigkeit i.R.d. Widerrufs der ...
- VG Augsburg, 23.10.2006 - Au 4 S 06.1129
- VG Wiesbaden, 21.01.2016 - 6 K 1480/15
- VG Karlsruhe, 30.08.2012 - 6 K 1287/12
Schreckschusspistole; Führen; vielfach provozierte Gefahrensituationen; ...
Querverweise
Auf § 38 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Verbote
- § 42 (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 (Bußgeldvorschriften)