Waffengesetz
| Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c) |
| Unterabschnitt 6 - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a) |
(1) 1Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
| 1. | die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, | ||
| 2. | die Überlassung, | ||
| 3. | den Erwerb, | ||
| 4. | die Bearbeitung durch | ||
| a) | Umbau oder | ||
| b) | Austausch eines wesentlichen Teils. | ||
2Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
| 05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 | |
| 01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
erlaubnis § 37bAnzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens § 37cAnzeigepflichten bei Inbesitznahme § 37dAnzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen § 37eAusnahmen von der Anzeigepflicht § 37fInhalt der Anzeigen § 37gEintragungen in die Waffenbesitzkarte § 37hAusstellung einer Anzeigebescheinigung § 37iMitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland § 38Ausweispflichten § 39Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau § 39aVerordnungs-
ermächtigung für die Ersatzdokumentation
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Rechtsprechung zu § 37 WaffG
56 Entscheidungen zu § 37 WaffG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 21.09.2026 - 3 B 243/25
Zum Begriff der Tätigkeit im Waffenhandel i. S. v. § 2 Abs. 2 AWaffV; ...
- BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitiger ...
- VG Hannover, 27.06.2018 - 12 B 2222/18
Abhandenkommen; Anzeigepflicht; berechtigte Person; Berichtigung; ...
- VG München, 11.12.2013 - M 7 K 13.3742
Widerruf der Waffenbesitzkarte; gröblicher Verstoß gegen das WaffG
- VG Meiningen, 23.08.2011 - 2 K 42/11
Widerruf einer Waffenbesitzkarte und einer Waffenhandelserlaubnis wegen Verstoßes ...
- OLG Zweibrücken, 13.07.2017 - 1 OLG 2 Ss 25/17
Unerlaubter Munitionsbesitz und Nichtanzeige eines Munitionsfundes: ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2024 - 6 S 221/24
Sofortige Sicherstellung von Waffen bei waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit
- VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige
- OVG Sachsen, 12.07.2022 - 6 B 159/22
Waffenrecht; Zuverlässigkeit; gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz
- OLG Oldenburg, 30.04.2020 - 2 Ss OWi 114/20
Anzeigepflicht von Fund oder Verlust von Waffen; Unverzüglichkeit der Anzeige von ...
Querverweise
Auf § 37 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 (Bußgeldvorschriften)
- Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
- § 58 (Altbesitz; Übergangsvorschriften)