Waffengesetz

   Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a)   
   Unterabschnitt 6 - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a)   
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§ 37f Waffengesetz
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Textdarstellung

  

§ 37f
Inhalt der Anzeigen

(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:

1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;
2. das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;
3. die folgenden Daten des Anzeigenden:
a) Familienname,
b) früherer Name,
c) Geburtsname,
d) Vorname,
e) Doktorgrad,
f) Geburtstag,
g) Geburtsort,
h) Geschlecht,
i) jede Staatsangehörigkeit sowie
j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);
4. die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:
a) Namen oder Firma,
b) frühere Namen,
c) Anschrift und
d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins;
5. die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:
a) Hersteller,
b) Modellbezeichnung,
c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
d) Seriennummer,
e) Jahr der Fertigstellung,
f) Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,
h) Art der Waffe;
6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:
a) Kapazität des Magazins,
b) kleinste verwendbare Munition und
c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;
7. Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;
8. die Nummer der Erlaubnisurkunde und
9. die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.

(2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen

1. folgende Daten des Erwerbers:
a) Familienname,
b) Vorname,
c) Geburtsdatum,
d) Geburtsort,
e) Anschrift;
2. bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte:
a) die Nummer der Waffenbesitzkarte und
b) die ausstellende Behörde;
3. folgende Daten des Überlassenden:
a) Familienname,
b) früherer Name,
c) Geburtsname,
d) Vorname,
e) Doktorgrad,
f) Geburtsdatum,
g) Geburtsort,
h) Geschlecht,
i) jede Staatsangehörigkeit sowie
j) Anschrift.

(3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen.

(4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben.

Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020 (BGBl. I S. 166), in Kraft getreten am 01.09.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz)17.02.2020BGBl. I S. 166

Rechtsprechung zu § 37f WaffG

2 Entscheidungen zu § 37f WaffG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 37f WaffG verweisen folgende Vorschriften:

    Waffengesetz (WaffG) 
      Umgang mit Waffen oder Munition
        Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
          § 37h (Ausstellung einer Anzeigebescheinigung)
Was ist das?

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