Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 6 - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a) |
(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:
1. | die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt; | ||
2. | das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens; | ||
3. | die folgenden Daten des Anzeigenden: | ||
a) | Familienname, | ||
b) | früherer Name, | ||
c) | Geburtsname, | ||
d) | Vorname, | ||
e) | Doktorgrad, | ||
f) | Geburtstag, | ||
g) | Geburtsort, | ||
h) | Geschlecht, | ||
i) | jede Staatsangehörigkeit sowie | ||
j) | Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift); | ||
4. | die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung: | ||
a) | Namen oder Firma, | ||
b) | frühere Namen, | ||
c) | Anschrift und | ||
d) | bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins; | ||
5. | die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist: | ||
a) | Hersteller, | ||
b) | Modellbezeichnung, | ||
c) | Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, | ||
d) | Seriennummer, | ||
e) | Jahr der Fertigstellung, | ||
f) | Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, | ||
g) | Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3, | ||
h) | Art der Waffe; | ||
6. | die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist: | ||
a) | Kapazität des Magazins, | ||
b) | kleinste verwendbare Munition und | ||
c) | dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden; | ||
7. | Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet; | ||
8. | die Nummer der Erlaubnisurkunde und | ||
9. | die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat. |
(2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen
(3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen.
(4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 |
erlaubnis § 37bAnzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens § 37cAnzeigepflichten bei Inbesitznahme § 37dAnzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen § 37eAusnahmen von der Anzeigepflicht § 37fInhalt der Anzeigen § 37gEintragungen in die Waffenbesitzkarte § 37hAusstellung einer Anzeigebescheinigung § 37iMitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland § 38Ausweispflichten § 39Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau § 39aVerordnungs-
ermächtigung für die Ersatzdokumentation
Rechtsprechung zu § 37f WaffG
2 Entscheidungen zu § 37f WaffG in unserer Datenbank:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 1 M 254/22
Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Angabe einer nicht genutzten Adresse
Zum selben Verfahren:
- VG Schwerin, 29.03.2022 - 3 B 305/22
Vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen waffenrechtliche Verfügung im Zusammenhang ...
- VG Schwerin, 29.03.2022 - 3 B 305/22
Querverweise
Auf § 37f WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- § 37h (Ausstellung einer Anzeigebescheinigung)