Waffengesetz

   Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a)   
   Unterabschnitt 6 - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WaffG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WaffG (https://dejure.org/gesetze/WaffG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WaffG
__paste_bez____paste_norm__ Waffengesetz (https://dejure.org/gesetze/WaffG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Waffengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 37a
Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis

1Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

1. die Überlassung,
2. den Erwerb,
3. die Bearbeitung durch
a) Umbau oder
b) Austausch eines wesentlichen Teils.

2Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. 3Die Pflicht zur Anzeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020 (BGBl. I S. 166), in Kraft getreten am 01.09.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz)17.02.2020BGBl. I S. 166

Rechtsprechung zu § 37a WaffG

9 Entscheidungen zu § 37a WaffG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 37a WaffG verweisen folgende Vorschriften:

    Waffengesetz (WaffG) 
      Umgang mit Waffen oder Munition
        Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
          § 37e (Ausnahmen von der Anzeigepflicht)
          § 37f (Inhalt der Anzeigen)
          § 37g (Eintragungen in die Waffenbesitzkarte)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 53 (Bußgeldvorschriften)
     
      Anlagen
        Anlage 2 ((zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht