Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 5 - Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes (§§ 29 - 33) |
§ 32
Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) 1Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. 2Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. 3Für Personen aus einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat.
(1a) 1Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für
1. | Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen, | |
2. | Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen, | |
3. | Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen. |
(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.
(5) 1Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht
2Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.
(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
06.07.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 30.06.2017 | |
25.07.2009 | Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes | 17.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 32 WaffG
91 Entscheidungen zu § 32 WaffG in unserer Datenbank:
- VG München, 10.02.2023 - M 7 S 22.1089
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, ...
- BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 4.18
Keine Schalldämpfer für Jagdwaffen
- VG Sigmaringen, 24.10.2019 - 8 K 3941/19
Einstweiliger Rechtsschutz; Widerruf von Waffenbesitzkarten; Widerruf eines ...
- VG Düsseldorf, 16.04.2013 - 22 K 851/11
Persönliche Sammelbefähigung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2019 - 20 A 838/16
Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins im Hinblick auf eine ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.07.2020 - 6 B 7.20
Fehlendes Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe zu Verteidigungszwecken
- BVerwG, 06.07.2020 - 6 B 7.20
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 1 S 2342/17
Waffenschein für Juwelier
- VG Münster, 21.08.2009 - 1 K 2097/08
Erteilung eines Waffenscheins zum Führen einer Pistole der Firma Glock; Nachweis ...
- VG Ansbach, 25.09.2014 - AN 5 K 13.01791
Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für die Verlängerung bzw. Neuerteilung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 6 S 520/19
Waffen- oder Munitionssachverständiger; Voraussetzungen für die Annahme eines ...
Querverweise
Auf § 32 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
- § 12 (Ausnahmen von den Erlaubnispflichten)
- Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- § 38 (Ausweispflichten)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 52 (Strafvorschriften)