Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 2 - Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen (§§ 10 - 12) |
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. | als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten | ||
a) | lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder | ||
b) | vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung | ||
erwirbt; | |||
2. | vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; | ||
3. | von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er | ||
a) | auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, | ||
b) | als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, | ||
c) | als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle, | ||
d) | als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen | ||
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf; | |||
4. | von einem anderen, | ||
a) | dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder | ||
b) | nach dem Abhandenkommen | ||
wieder erwirbt; | |||
5. | auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt; | ||
6. | auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt. |
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese
1. | unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; | |
2. | unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; | |
3. | auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt. |
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
(4) 1Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. 2Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
06.07.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 30.06.2017 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
Rechtsprechung zu § 12 WaffG
112 Entscheidungen zu § 12 WaffG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 04.05.2010 - 22 K 3614/07
Schießerlaubnis, juristische Person, Schädlingsbekämpfung, öffentliche Sicherheit ...
- VG Karlsruhe, 19.12.2019 - 10 K 6804/19
Waffenbesitzkarte: Wer im Wohngebiet auf Tauben schießt, ist unzuverlässig
- VG Potsdam, 02.03.2023 - 3 L 10/23
- VG Stade, 16.02.2023 - 1 B 85/23
- VG Arnsberg, 28.01.2013 - 8 K 147/12
Waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach Verurteilung von Straftaten
- VG Hamburg, 10.02.2010 - 4 K 3247/08
Bedürfnis für das Führen eines Narkosegewehrs; Ausnahmegenehmigung und ...
- VG Hamburg, 14.08.2012 - 4 K 126/10
Überlassen einer Waffe an eine nichtberechtigte Person
- VG Stuttgart, 15.11.2013 - 5 K 4397/11
Aufbewahrung von Waffen: Verpflichtung zur Anschaffung eines Waffenschranks bei ...
- VG Hamburg, 18.05.2011 - 4 K 2382/10
Waffenrechtliches Bedürfnis besonders gefährdeter Personen
- VG Düsseldorf, 19.10.2010 - 22 K 3797/09
Widerruf; Unzuverlässigkeit; Überlassen; Ruhen der Jagd
Querverweise
Auf § 12 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen