Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 7 - Verbote (§§ 40 - 42a) |
(1) 1Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 41 WaffG
236 Entscheidungen zu § 41 WaffG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11
Waffen; Munition; Erwerbsverbot; Besitzverbot; erlaubnispflichtige Waffen; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.09.2011 - 6 B 17.11
Revisionszulassung; zukünftiges Waffen- und Munitionsverbot
- OVG Hamburg, 11.01.2011 - 3 Bf 197/09
Untersagung von Besitz und Erwerb von Waffen während der Strafhaft
- BVerwG, 07.09.2011 - 6 B 17.11
- OVG Saarland, 15.06.2015 - 1 A 57/15
Zu den Anforderungen an Waffenverbote gemäß § 41 WaffG
- BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21
- VG Sigmaringen, 07.02.2017 - 2 K 2923/16
Präsident einer Rockerclubs; sog. 1%-er; Prognose der waffenrechtlichen ...
- VG München, 29.07.2020 - M 7 K 18.4259
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Angehörigen der Reichsbürgerbewegung
- VG Bremen, 08.08.2014 - 2 K 1002/13
Widerruf einer Waffenerlaubnis und Waffenverbot gegen Funktionsträger der NPD ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 28.10.2015 - 1 LA 267/14
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines NPD Kreisvorsitzenden; Unzuverlässigkeit ...
- OVG Bremen, 28.10.2015 - 1 LA 267/14
- VG Neustadt, 27.01.2021 - 5 K 80/20
Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt - Waffenerlaubnis zu Recht ...
Querverweise
Auf § 41 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- § 39 (Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau)
- Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- § 46 (Weitere Maßnahmen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 52 (Strafvorschriften)
- Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
- § 58 (Altbesitz; Übergangsvorschriften)
- Anlagen
- Anlage 2 ((zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste)