Waffengesetz
| Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c) |
| Unterabschnitt 7 - Verbote (§§ 40 - 42c) |
(1) 1Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
2Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 2 liegen außer in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c, Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4 insbesondere vor, wenn die betroffene Person
3Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.10.2024 | Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems | 25.10.2024 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
ermächtigungen für Verbotszonen § 42aVerbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen § 42bVerbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungs-
ermächtigung für Verbotszonen § 42cKontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen
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Rechtsprechung zu § 41 WaffG
340 Entscheidungen zu § 41 WaffG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2026 - 6 S 758/25
Absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Weitergabe des Zugangscodes zum ...
- VGH Bayern, 16.12.2024 - 24 B 23.1800
Klage gegen Anordnung eines Waffenerwerbs- und Waffenbesitzverbots
- VG Schleswig, 26.08.2026 - 7 B 57/26
- OVG Niedersachsen, 22.04.2026 - 11 LA 321/25
Annahme der Unzuverlässigkeit eines Erben durch den missbräuchlichen Umgang mit ...
- OVG Niedersachsen, 10.11.2023 - 11 ME 363/23
Besitz- und Erwerbsverbot; Butterflymesser; erlaubnisfreie Waffe; ...
- VGH Bayern, 23.09.2024 - 24 B 23.2139
Anordnung eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 30.01.2024 - 24 CS 23.1872
Verbot des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen
Zum selben Verfahren:
- VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684
Querdenker- und Reichsbürgerszene: Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen ...
- VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684
- VG Cottbus, 20.04.2026 - 3 L 103/26
Einstweiliger Rechtschutz, Ermessenserwägungen, keine glaubhafte Distanzierung, ...
Querverweise
Auf § 41 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- § 39 (Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau)
- Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- § 46 (Weitere Maßnahmen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 52 (Strafvorschriften)
- Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
- § 58 (Altbesitz; Übergangsvorschriften)
- Anlagen
- Anlage 2 ((zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste)