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Waffengesetz

   Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c)   
   Unterabschnitt 7 - Verbote (§§ 40 - 42c)   
Gliederung
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§ 42b
Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen

(1) 1Es ist verboten,

1. Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder
2. Messer

in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht. 2Satz 1 gilt nicht

1. für das Führen von Waffen in den Fällen des § 42 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und d,
2. für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2,
3. für Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

(2) 1Für das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wenn das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind Ausnahmen vom Verbot oder von der Beschränkung entsprechend Absatz 1 Satz 2 vorzusehen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf das Bundespolizeipräsidium übertragen werden. 4Die Befugnis der Bundespolizeibehörden, das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen durch Allgemeinverfügung zu regeln, bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. I Nr. 332), in Kraft getreten am 31.10.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.10.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems25.10.2024BGBl. I Nr. 332

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Rechtsprechung zu § 42b WaffG

5 Entscheidungen zu § 42b WaffG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 42b WaffG verweisen folgende Vorschriften:

    Waffengesetz (WaffG) 
      Umgang mit Waffen oder Munition
        Verbote
          § 42 (Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen)
          § 42c (Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 53 (Bußgeldvorschriften)
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