Waffengesetz
| Abschnitt 3 - Sonstige waffenrechtliche Vorschriften (§§ 43 - 50) |
(1) 1Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. 2Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) 1Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen und besitzt er sie noch, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicher.
(3) 1Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis eine Waffe oder Munition, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener Frist
2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicher.
(4) 1Die zuständige Behörde stellt Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicher
| 1. | in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Absatz 1 oder 2, | |
| 2. | soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet sollen oder | |
| 3. | soweit Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. |
2Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition für einen Zeitraum von sechs Monaten sofort vorläufig sicherstellen,
(5) Zum Zweck der sofortigen Sicherstellung nach Absatz 4 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Absätze 1 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) 1Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach einer Sicherstellung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder die sichergestellte Munition einziehen und verwerten oder vernichten. 2Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4. 3Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften vom 17.07.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.07.2025 | Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften | 17.07.2025 | |
| 31.10.2024 | Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems | 25.10.2024 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 25.07.2009 | Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes | 17.07.2009 |
pflichten § 45Rücknahme und Widerruf § 46Weitere Maßnahmen § 47Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht § 48Sachliche Zuständigkeit § 49Örtliche Zuständigkeit § 50(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 46 WaffG
980 Entscheidungen zu § 46 WaffG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2026 - 20 E 589/26
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2026 - 6 S 758/25
Absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Weitergabe des Zugangscodes zum ...
- VGH Bayern, 23.09.2026 - 24 CS 26.1425
Waffen- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit bei unsachgemäßer ...
- OVG Schleswig-Holstein, 17.06.2026 - 4 MB 35/23
Sicherstellung von Waffen und Munition bei Waffenhandel ohne Erlaubnis und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2026 - 20 B 132/26
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2024 - 7 E 10253/23
Richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG; Rechtsweg
- OVG Niedersachsen, 22.04.2026 - 11 LA 321/25
Annahme der Unzuverlässigkeit eines Erben durch den missbräuchlichen Umgang mit ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2024 - 6 S 221/24
Sofortige Sicherstellung von Waffen bei waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit
- VG Regensburg, 08.12.2020 - RO 4 K 19.1591
Klage gegen die sofortige Sicherstellung von Waffen und Munition
- VG Freiburg, 23.04.2025 - 15 K 1268/25
Auslegung von § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG; sofortige vorläufige Sicherstellung; ...
Querverweise
Auf § 46 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- § 49 (Örtliche Zuständigkeit)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 (Bußgeldvorschriften)
- Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
- § 57 (Kriegswaffen)
- Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
- § 58 (Altbesitz; Übergangsvorschriften)