Waffengesetz
| Abschnitt 3 - Sonstige waffenrechtliche Vorschriften (§§ 43 - 50) |
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) 1Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. 2Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) 1Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. 2Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) 1Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. 2Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
pflichten § 45Rücknahme und Widerruf § 46Weitere Maßnahmen § 47Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht § 48Sachliche Zuständigkeit § 49Örtliche Zuständigkeit § 50(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 45 WaffG
1.437 Entscheidungen zu § 45 WaffG in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 29.09.2026 - 1 B 102/26
Eilrechtsschutz gegen den Widerruf und die Ungültigkeitserklärung einer waffen- ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2026 - 6 S 758/25
Absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Weitergabe des Zugangscodes zum ...
- OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2026 - 4 LA 38/23
Rücknahme eines kleinen Waffenscheins aufgrund von Zweifeln an waffenrechtlicher ...
- VGH Bayern, 23.09.2026 - 24 CS 26.1425
Waffen- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit bei unsachgemäßer ...
- VG Hamburg, 18.11.2019 - 9 K 4459/17
Zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG
- OVG Niedersachsen, 10.11.2023 - 11 ME 363/23
Besitz- und Erwerbsverbot; Butterflymesser; erlaubnisfreie Waffe; ...
- VGH Bayern, 30.01.2024 - 24 CS 23.1872
Verbot des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen
Zum selben Verfahren:
- VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684
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- VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684
- VG Gießen, 05.02.2025 - 9 L 5009/24
Verweigerte Öffnung des Waffenschranks bei einer waffenbehördlichen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2025 - 7 A 10038/25
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Mitglied im Verein "Rote Hilfe e.V."
Querverweise
Auf § 45 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
- § 57 (Kriegswaffen)