Waffengesetz
Abschnitt 5 - Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes (§§ 55 - 57) |
(1) 1Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. 2Auf tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist, sind unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 36, die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 und § 52 Absatz 3 Nummer 7a anzuwenden. 3Auf Verstöße gegen § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung und gegen § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden. 4Zuständige Behörde für Maßnahmen nach Satz 2 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) 1Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlieren deshalb tragbare Schusswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine Befugnis zum Besitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen kann, diese Genehmigung oder Bestätigung der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen; diese stellt eine Waffenbesitzkarte aus oder ändert eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte, wenn kein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 4 vorliegt. 2Die übrigen Besitzer solcher Waffen können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen, sofern nicht der Besitz der Waffen nach § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung anzumelden oder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung zu stellen war und der Besitzer die Anmeldung oder den Antrag unterlassen hat.
(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert deshalb Munition für tragbare Kriegswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffe, so hat derjenige, der bei Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über sie ausübt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen, es sei denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz dieser Munition besitzt.
(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaubnis zum Munitionsbesitz nach Absatz 3 dürfen nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung besitzt.
(5) 1Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Erlaubnis unanfechtbar versagt, so darf der Besitz über die Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf der Antragsfrist oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt werden. 2§ 46 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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06.07.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 30.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 57 WaffG
11 Entscheidungen zu § 57 WaffG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.07.2019 - 1 StR 433/18
Verbotsirrtum (Begriff der Unvermeidbarkeit); unerlaubte Ausfuhr und Beförderung ...
- OLG Hamm, 09.11.2006 - 3 Ss 340/06
Kriegswaffenkontrollgesetz; Sturmgewehr; funktionsfähig; Verstoß gegen das ...
- BGH, 08.09.2015 - 4 StR 251/15
Urteilsgründe (Angabe der zu Grunde liegenden Strafnormen)
- BGH, 14.11.2007 - 2 StR 361/07
Waffengesetz; Kriegswaffenkontrollgesetz; Maschinenpistole; Munition; Einziehung ...
- VG Sigmaringen, 31.01.2005 - 2 K 978/04
Widerruf einer Waffenbesitzkarte; Anwendung neuen Rechts in bezug auf eine nach ...
- BayObLG, 19.12.2003 - 4St RR 149/03
Schuldspruch wegen unrechtsmäßigen Besitzes eines Karabiners K 98 und ...
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Kriegswaffenkontrollgesetz (Anwendbarkeit auf Munition mit Hartkerngeschossen)
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Kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung ...
- VG Sigmaringen, 05.03.2004 - 2 K 1892/03
Waffenrechtliche Erlaubnis; Widerruf; Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2004 - 1 S 976/04
Widerruf der Waffenbesitzkarte - maßgeblicher Zeitpunkt der Rechtslage
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2004 - 1 S 976/04
Querverweise
Auf § 57 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 52 (Strafvorschriften)