Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a) |
| Dritter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten (§§ 97 - 101a) |
(1) 1Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und
| 1. | es gesetzlich zugelassen ist oder | |
| 2. | der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. |
2Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, schriftlich oder elektronisch erfolgen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
(2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
pflichtigen oder sonstigen Personen § 100Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs § 101Auskunftspflicht der Leistungsträger § 101aMitteilungen der Meldebehörden
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 100 SGB X
96 Entscheidungen zu § 100 SGB X in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2025 - 90 H 1.21
Verletzung der ärztlichen Berufspflicht zur Ausstellung von Zeugnissen in ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 04.06.2021 - 90 K 2.19
Unterbliebene Erstellung gerichtlich erforderter Befundberichte über eigene ...
- VG Berlin, 04.06.2021 - 90 K 2.19
- OLG Karlsruhe, 30.01.2024 - 1 W 24/23
Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach übereinstimmender ...
- SG Aachen, 18.07.2017 - S 13 KR 159/17
- SG Aachen, 14.03.2017 - S 13 KR 487/16
Erstattung der in einem Krankenhausbehandlungsfall gezahlten Aufwandspauschale
- BSG, 07.03.2023 - B 1 KR 11/22 R
Krankenversicherung - Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst - ...
- SG Aachen, 14.03.2017 - S 13 KR 436/16
Anspruch einer Krankenkasse auf Erstattung von in 29 Krankenhausbehandlungsfällen ...
- SG Aachen, 25.04.2017 - S 13 KR 490/16
Erstattung der in einem Krankenhausbehandlungsfall gezahlten Aufwandspauschale
- LSG Thüringen, 27.10.2022 - L 1 SV 754/22
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vernehmungsersuchen nach § 22 SGB 10 - ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 100 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
- § 101 (Auskunftspflicht der Leistungsträger)