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Sammlungsgesetz

   Abschnitt 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen (§§ 1 - 8)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SammlungsG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SammlungsG (https://dejure.org/gesetze/SammlungsG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SammlungsG
__paste_bez__ __paste_norm__ Sammlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SammlungsG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sammlungsgesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 5
Pflichten des Veranstalters

(1) Die Erlaubnisbehörde kann zur Durchführung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben vom Veranstalter

1. eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Ertrages,
2. die Vorlage der zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen und
3. die erforderlichen Auskünfte

verlangen.

(2) Der Veranstalter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

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Querverweise

Auf § 5 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:

    Sammlungsgesetz (SammlungsG) 
      Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen
        § 9 (Andere Sammlungen)
     
      Gemeinsame Bestimmungen
        § 11 (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

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