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Sammlungsgesetz
| Abschnitt 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen (§§ 1 - 8) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sammlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SammlungsG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Die Erlaubnisbehörde kann zur Durchführung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben vom Veranstalter
| 1. | eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Ertrages, | |
| 2. | die Vorlage der zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen und | |
| 3. | die erforderlichen Auskünfte |
verlangen.
(2) Der Veranstalter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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Querverweise
Auf § 5 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:
- Sammlungsgesetz (SammlungsG)
- Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen
- § 9 (Andere Sammlungen)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Ordnungswidrigkeiten)