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Sammlungsgesetz

   Abschnitt 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen (§§ 1 - 8)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ SammlungsG (https://dejure.org/gesetze/SammlungsG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SammlungsG
__paste_bez__ __paste_norm__ Sammlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SammlungsG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sammlungsgesetz
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§ 7
Treuhänder

(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn

1. die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen wird oder
2. sich bei der Durchführung und Abwicklung einer Sammlung erhebliche Mißstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.

(2) 1Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. 2Er führt die Geschäfte unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. 3Er ist berechtigt, den Sammlungsertrag und die Sammlungsunterlagen in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume und die Wohnung des Veranstalters zu betreten. 4Der Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen.

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Querverweise

Auf § 7 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:

    Sammlungsgesetz (SammlungsG) 
      Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen
        § 9 (Andere Sammlungen)
     
      Gemeinsame Bestimmungen
        § 11 (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

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