Sammlungsgesetz
| Abschnitt 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen (§§ 1 - 8) |
(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn
(2) 1Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. 2Er führt die Geschäfte unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. 3Er ist berechtigt, den Sammlungsertrag und die Sammlungsunterlagen in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume und die Wohnung des Veranstalters zu betreten. 4Der Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 7 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:
- Sammlungsgesetz (SammlungsG)
- Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen
- § 9 (Andere Sammlungen)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Ordnungswidrigkeiten)