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Sammlungsgesetz
| Abschnitt 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen (§§ 1 - 8) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sammlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SammlungsG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. 2Dies gilt auch für Haussammlungen im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 13 Abs. 1.
(2) Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden.
(3) Die Erlaubnisbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Kinder und Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
§ 1Begriff
§ 2Voraussetzung für die Sammlungserlaubnis
§ 3Form und Inhalt der Erlaubnis
§ 4(aufgehoben)
§ 5Pflichten des Veranstalters
§ 6Änderung des Sammlungszweckes
§ 7Treuhänder
§ 8Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen
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Querverweise
Auf § 8 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:
- Sammlungsgesetz (SammlungsG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Ordnungswidrigkeiten)