Sammlungsgesetz

   Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 10 - 16)   
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Textdarstellung

  

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. der Erlaubnisbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis zu erschleichen,
2. eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet oder eine nach § 9 Abs. 2 verbotene Sammlung fortsetzt,
3. einer mit der Erlaubnis oder einer auf Grund des § 9 Abs. 1 erteilten Auflage zuwiderhandelt,
4. den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder in den Fällen des § 6 und des § 9 Abs. 3 dem von der zuständigen Behörde genehmigten oder bestimmten Zweck zuführt,
5. der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 oder nach § 9 Abs. 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
6. dem nach § 7 oder § 9 Abs. 4 bestellten Treuhänder die Sammlungsunterlagen, den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht,
7. ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) 1Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten Sammlung oder die damit beschafften Gegenstände können eingezogen werden. 2Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen; dem mutmaßlichen Willen der Spender ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

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