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Baden-Württemberg

Sammlungsgesetz

In der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 342)

aufgehoben durch Gesetz vom 13.11.2012 (GBl. S. 572) m.W.v. 01.01.2013
Außer Kraft

Abschnitt 1

§ 1Begriff

§ 2Voraussetzung für die Sammlungserlaubnis

§ 3Form und Inhalt der Erlaubnis

§ 4(aufgehoben)

§ 5Pflichten des Veranstalters

§ 6Änderung des Sammlungszweckes

§ 7Treuhänder

§ 8Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

Abschnitt 2

§ 9Andere Sammlungen

Abschnitt 3

§ 10Zuständige Behörden

§ 11Ordnungswidrigkeiten

§ 12Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 13Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften

§ 14Einschränkung eines Grundrechts

§ 15Verwaltungsvorschriften

§ 16Schlußbestimmungen

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