Sammlungsgesetz

   Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 10 - 16)   
Gliederung
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§ 12
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 10 zuständigen Behörden.

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