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Sammlungsgesetz

   Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 10 - 16)   
Gliederung
Außer Kraft
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§ 10
Zuständige Behörden

(1) Erlaubnisbehörden sind

1. die kreisangehörigen Gemeinden, wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung nicht über ihr Gebiet hinaus erstreckt, soweit in Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist; die den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Landratsämter, der Regierungspräsidien und des Sozialministeriums; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt;
2. die Verwaltungsgemeinschaften, wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung nicht über das Gebiet ihrer Mitglieder hinaus erstreckt; die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt; § 28 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend;
3. die unteren Verwaltungsbehörden mit folgender Maßgabe:
a) die Großen Kreisstädte, wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung nicht über ihr Gebiet hinaus erstreckt, soweit nicht die Verwaltungsgemeinschaft nach Nr.2 zuständig ist;
b) die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden, wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung nicht über das Gebiet des Landkreises oder des Stadtkreises hinaus erstreckt;
4. die Regierungspräsidien, wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung über das Gebiet eines Landkreises oder eines Stadtkreises hinaus erstreckt;
5. das Regierungspräsidium Tübingen, wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung über einen Regierungsbezirk hinaus erstreckt.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde zuständig wäre, wenn es sich um eine für den gleichen Bezirk durchzuführende erlaubnisbedürftige Sammlung handeln würde.

Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.

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Querverweise

Auf § 10 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:

    Sammlungsgesetz (SammlungsG) 
      Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen
        § 9 (Andere Sammlungen)
     
      Gemeinsame Bestimmungen
        § 12 (Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

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