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Sammlungsgesetz
| Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 10 - 16) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sammlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SammlungsG/__paste_norm__.html)
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(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde zuständig wäre, wenn es sich um eine für den gleichen Bezirk durchzuführende erlaubnisbedürftige Sammlung handeln würde.
Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.
§ 10Zuständige Behörden
§ 11Ordnungswidrigkeiten
§ 12Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 13Sammlungen der Kirchen, Religions-
gemeinschaften und Weltanschauungs-
gemeinschaften § 14Einschränkung eines Grundrechts § 15Verwaltungs-
vorschriften § 16Schlußbestimmungen
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Querverweise
Auf § 10 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:
- Sammlungsgesetz (SammlungsG)
- Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen
- § 9 (Andere Sammlungen)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 12 (Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)