Sammlungsgesetz
Abschnitt 2 - Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen (§ 9) |
(1) 1Wer eine Sammlung von Geldspenden, Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe veranstaltet, hat der zuständigen Behörde (§ 10) auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages nach pflichtgemäßem Ermessen für nötig hält. 2§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Behörde kann dem Veranstalter auch in sinngemäßer Anwendung von § 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten,
(3) Ist der Veranstalter der Sammlung zu einer zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages nicht bereit oder nicht in der Lage oder ist die Sammlung verboten worden, so hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender zu bestimmen, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist.
(4) § 7 gilt entsprechend.