Sammlungsgesetz
| Abschnitt 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen (§§ 1 - 8) |
(1) 1Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. 2Zum Sammlungsertrag gehören auch die damit beschafften Gegenstände.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen.
(3) 1Wenn die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, so bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. 2Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.
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Querverweise
Auf § 6 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:
- Sammlungsgesetz (SammlungsG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Ordnungswidrigkeiten)