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Sammlungsgesetz

   Abschnitt 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen (§§ 1 - 8)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SammlungsG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SammlungsG (https://dejure.org/gesetze/SammlungsG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SammlungsG
__paste_bez__ __paste_norm__ Sammlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SammlungsG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sammlungsgesetz
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§ 6
Änderung des Sammlungszweckes

(1) 1Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. 2Zum Sammlungsertrag gehören auch die damit beschafften Gegenstände.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen.

(3) 1Wenn die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, so bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. 2Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.

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Querverweise

Auf § 6 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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