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Sammlungsgesetz

   Abschnitt 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen (§§ 1 - 8)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ SammlungsG (https://dejure.org/gesetze/SammlungsG/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 3
Form und Inhalt der Erlaubnis

1Die Erlaubnis ist schriftlich für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. 2Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung (§ 1 Abs. 1 und 2) anzugeben.

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