Telemediengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3) |
(1) Audiovisuelle Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist.
(2) 1Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 2Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. 3Die Tatsache, auf die der Auskunftspflichtige die Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 4Es genügt die eidliche Versicherung des Auskunftspflichtigen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.11.2020 | Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze | 19.11.2020 |
anbieter und Videosharingplattform-
Anbieter § 2cAuskunftsverlangen der zuständigen Behörde § 3Herkunftslandprinzip
Querverweise
Auf § 2c TMG verweisen folgende Vorschriften:
- Telemediengesetz (TMG)
- Bußgeldvorschriften
- § 11 (Bußgeldvorschriften)