Telemediengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3) |
(1) 1Die zuständige Behörde erstellt jeweils eine Liste der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und der Videosharingplattform-Anbieter, deren Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland als Sitzland gilt. 2In der Liste sind zu jedem audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2a Absatz 2 bis 7 anzugeben.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt die Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktualisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktualisierungen dieser Listen an die Europäische Kommission weiter.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19.11.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.11.2020 | Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze | 19.11.2020 |
anbieter und Videosharingplattform-
Anbieter § 2cAuskunftsverlangen der zuständigen Behörde § 3Herkunftslandprinzip
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Querverweise
Auf § 2b TMG verweisen folgende Vorschriften:
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2c (Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde)