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   OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20   

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OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20 (https://dejure.org/2020,27857)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.07.2020 - 5 W 33/20 (https://dejure.org/2020,27857)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27. Juli 2020 - 5 W 33/20 (https://dejure.org/2020,27857)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Hat das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 ZPO die Vorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen durch einen Dritten angeordnet, so kann bei einer mit Gründen versehenen Herausgabeverweigerung, deren Begründung nicht von vorneherein völlig abwegig erscheint und deshalb ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 142 Abs. 2 ; ZPO § 390
    Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Industrieofens; Protokolle eines eingesetzten Steuercomputers; Mit Gründen versehene Herausgabeverweigerung; Rechtskräftig für unerheblich erklärter Grund (vorliegend verneint)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorlage von Urkunden durch Dritten angeordnet: Ordnungsgeld bei Herausgabeverweigerung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urkundenvorlegung (§ 142 ZPO) und ihre Erzwingung gegenüber Dritten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2021, 252
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Köln, 12.12.2003 - 4 W 9/03

    Berechtigung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtbeachtung einer Vorlageanordnung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20
    Aus § 390 Abs. 1 ZPO folgt überdies, dass Ordnungsmittel nur festgesetzt werden können, wenn der Dritte die Vorlage ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert hat; ob dies der Fall ist, muss ggf. im Rahmen eines Zwischenstreites geklärt werden (OLG Köln, OLGR 2004, 337; Greger in: Zöller, a.a.O., § 142 Rn. 11; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl., § 142 Rn. 9; BeckOK ZPO/von Selle, 36. Ed. 1.3.2020, § 142 Rn. 18; Zekoll/Bolt, NJW 2002, 3129, 3133; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 2011, 1745 zu § 144 ZPO).

    Dementsprechend kann auch im Verfahren nach § 142 Abs. 2 ZPO bei einer mit Gründen versehenen Herausgabeverweigerung, deren Begründung nicht von vorneherein völlig abwegig erscheint und deshalb unbeachtlich wäre (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 390 Rn. 2), ein Ordnungsgeld gegen den Dritten nur festgesetzt werden, wenn dieser die Herausgabe aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund weiterhin verweigert (OLG Köln, OLGR 2004, 337; Greger in: Zöller, a.a.O., § 142 Rn. 15).

    Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Streithelferin ausdrücklich die in § 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Verweigerungsgründe bezeichnet hat; denn ausreichend ist, dass der Dritte - hier: die Streithelferin - Umstände vorträgt, die bei verständiger Würdigung erkennen lassen, dass sie die Vorlage - weil unberechtigt angeordnet - für unzumutbar hält (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 337; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 250); soweit dies anders sein kann, wenn die Verpflichtung des Dritten unzweifelhaft ist (vgl. zur Vorlage der Eigentümerliste durch den WEG-Verwalter BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16, NJW-RR 2018, 974), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

  • BGH, 26.10.2006 - III ZB 2/06

    Pflicht eines Notars zur Vorlage von Urkunden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20
    Eine solche Anordnung kann in Grenzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, 155; OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 1215; Greger in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 142 Rn. 1).

    Allerdings ist der Dritte zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihm diese nicht zumutbar ist oder er zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt ist (§ 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, 155).

  • OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten im Sinne des § 142 ZPO wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20
    Eine solche Anordnung kann in Grenzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, 155; OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 1215; Greger in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 142 Rn. 1).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst: Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet; den Parteien entstandene Auslagen gehen zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364; OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 1215; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 390 Rn. 10 und § 380 Rn. 9).

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst: Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet; den Parteien entstandene Auslagen gehen zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364; OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 1215; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 390 Rn. 10 und § 380 Rn. 9).
  • OLG Stuttgart, 11.01.2011 - 10 W 56/10

    Zwischenstreit im Bauprozess: Duldungspflicht eines Dritten hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20
    Aus § 390 Abs. 1 ZPO folgt überdies, dass Ordnungsmittel nur festgesetzt werden können, wenn der Dritte die Vorlage ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert hat; ob dies der Fall ist, muss ggf. im Rahmen eines Zwischenstreites geklärt werden (OLG Köln, OLGR 2004, 337; Greger in: Zöller, a.a.O., § 142 Rn. 11; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl., § 142 Rn. 9; BeckOK ZPO/von Selle, 36. Ed. 1.3.2020, § 142 Rn. 18; Zekoll/Bolt, NJW 2002, 3129, 3133; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 2011, 1745 zu § 144 ZPO).
  • LSG Thüringen, 08.11.2004 - L 6 B 21/04

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20
    Zwar hatte die Streithelferin die in der Verfügung des Landgerichts vom 4. Oktober 2019 näher bezeichneten Unterlagen zunächst nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist bei Gericht eingereicht, doch hat sie auf die mit Beschluss vom 3. März 2020 erteilte weitere Aufforderung mit Schriftsatz vom 27. März 2020 einen USB-Stick vorgelegt, der nach ihren Angaben die vorhandenen angeforderten Informationen enthalten soll: Dies brachte ohne Rücksicht auf die Frage, ob damit der gerichtlichen Auflage bereits ausreichend entsprochen war, erkennbar ihre Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck und schloss es fortan aus, ihr Verhalten in der Gesamtschau ohne weiteres als "Weigerung" anzusehen (vgl. auch LSG Thüringen, Beschluss vom 8. November 2004 - L 6 B 21/04 Rj, juris).
  • OLG Stuttgart, 13.11.2006 - 6 U 165/06

    Anordnung der Urkundenvorlegung: Unzumutbarkeit der Vorlage eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20
    Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Streithelferin ausdrücklich die in § 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Verweigerungsgründe bezeichnet hat; denn ausreichend ist, dass der Dritte - hier: die Streithelferin - Umstände vorträgt, die bei verständiger Würdigung erkennen lassen, dass sie die Vorlage - weil unberechtigt angeordnet - für unzumutbar hält (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 337; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 250); soweit dies anders sein kann, wenn die Verpflichtung des Dritten unzweifelhaft ist (vgl. zur Vorlage der Eigentümerliste durch den WEG-Verwalter BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16, NJW-RR 2018, 974), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 162/11

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliche Anordnung an den

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20
    Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Streithelferin ausdrücklich die in § 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Verweigerungsgründe bezeichnet hat; denn ausreichend ist, dass der Dritte - hier: die Streithelferin - Umstände vorträgt, die bei verständiger Würdigung erkennen lassen, dass sie die Vorlage - weil unberechtigt angeordnet - für unzumutbar hält (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 337; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 250); soweit dies anders sein kann, wenn die Verpflichtung des Dritten unzweifelhaft ist (vgl. zur Vorlage der Eigentümerliste durch den WEG-Verwalter BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16, NJW-RR 2018, 974), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 266/16

    Vorlage einer Eigentümerliste durch den Verwalter auf Anordnung des Gerichts;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20
    Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Streithelferin ausdrücklich die in § 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Verweigerungsgründe bezeichnet hat; denn ausreichend ist, dass der Dritte - hier: die Streithelferin - Umstände vorträgt, die bei verständiger Würdigung erkennen lassen, dass sie die Vorlage - weil unberechtigt angeordnet - für unzumutbar hält (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 337; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 250); soweit dies anders sein kann, wenn die Verpflichtung des Dritten unzweifelhaft ist (vgl. zur Vorlage der Eigentümerliste durch den WEG-Verwalter BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16, NJW-RR 2018, 974), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
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