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Gerichtsverfassungsgesetz

   7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GVG (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz
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§ 114

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

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Rechtsprechung zu § 114 GVG

58 Entscheidungen zu § 114 GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 114 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)

Redaktionelle Querverweise zu § 114 GVG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Sachverständige
            §§ 402 ff. (Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen)
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