Gerichtsverfassungsgesetz
| 7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114) |
(1) 1Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. 2Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. 3§ 296 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(2) 1Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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Rechtsprechung zu § 101 GVG
75 Entscheidungen zu § 101 GVG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 11.08.2026 - 6 O 251/26
- LG Frankfurt/Main, 23.06.2026 - 6 O 133/26
Keine Verweisung nach KfH nach vorheriger Anhörung
- LG Frankfurt/Main, 19.02.2026 - 6 O 463/25
Zur Verweisung an die Kammer für Handelssachen im Eilverfahren nach Anhörung des ...
- OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 10 AR 10/18
Verweisung eines Rechtstreits von der Zivilkammer an die Kammer für ...
- LG Berlin II, 20.07.2026 - 11 O 129/26
Handelskammer sticht Zivilkammer für Gewerberaummietsachen
- LG Bonn, 09.12.2020 - 1 O 275/20 Corona
FFP2 Masken CE-Kennzeichnung Konfirmitätsbewertung
- OLG München, 03.07.2026 - 17 W 596/26
Klageänderung, Eventualverhältnis, Abtrennung von Verfahren, Rechtliches Gehör, ...
- KG, 04.09.2008 - 2 AR 37/08
Zuständigkeitsbestimmung: Zuständigkeit bei nicht rechtzeitig gestelltem ...
- OLG Hamburg, 02.11.2011 - 5 W 115/11
Begriff der Verhandlung zur Sache i.S. von § 101 Abs. 1 S. 1 GVG; Bindungswirkung ...
- KG, 12.07.2018 - 2 AR 31/18
Funktionale Zuständigkeit: Gerichtsstandsbestimmung bei negativem ...
Querverweise
Auf § 101 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)