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Gerichtsverfassungsgesetz

   7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)   
Gliederung
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§ 102

1Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. 2Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. 3Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.

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Rechtsprechung zu § 102 GVG

99 Entscheidungen zu § 102 GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 102 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)
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