Gerichtsverfassungsgesetz
| 7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114) |
1Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. 2Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. 3Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.
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Rechtsprechung zu § 102 GVG
99 Entscheidungen zu § 102 GVG in unserer Datenbank:
- OLG München, 03.07.2026 - 17 W 596/26
Klageänderung, Eventualverhältnis, Abtrennung von Verfahren, Rechtliches Gehör, ...
- KG, 16.04.2025 - 2 UH 12/25
Gerichtliche Zuständigkeit bei gleichzeitigem Vorliegen einer Handelssache und ...
- OLG München, 13.07.2020 - 34 AR 70/20
Abgrenzung der Zuständigkeit der KfH und der Baukammer; Bestimmung eines am ...
- KG, 26.09.2023 - 2 AR 39/23
Funktionelle Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen für ...
- BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22
Gerichtsstandbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 15.11.2021 - 8 AR 50/21
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Balsabäume in Brasilien Bestimmung des ...
- OLG Köln, 15.11.2021 - 8 AR 50/21
- OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 10 AR 10/18
Verweisung eines Rechtstreits von der Zivilkammer an die Kammer für ...
- KG, 15.03.2021 - 2 AR 11/21
Kinofilm - Zuständigkeitsbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen zwei ...
- OLG Hamm, 26.04.2019 - 32 SA 20/19
Willkürlicher Verweisungsbeschluss
- KG, 17.07.2008 - 2 AR 36/08
Zuständigkeitsbestimmung: Ruhegehaltansprüche eines Vorstandsmitglieds gegen eine ...
Querverweise
Auf § 102 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 104
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)